Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWV§ 79 Beschränkungen nach § 5 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die §§ 74 bis 77 gelten auch für Deutsche im Ausland.